AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der GmbH HERMANN Rainer

 

  1. Allgemeines:

1.1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden. Die Geltung und damit der Einbezug abweichender und/oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Kunden sind ausgeschlossen, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Eventuelle abweichende Vereinbarungen gelten nur für den Einzelfall.

1.2. Der Kunde akzeptiert, dass die vorliegenden allgemeinen Bedingungen ihm per E-Mail oder WhatsApp zugesandt werden. Er erkennt diese Kommunikationsmittel als gültig an, sowohl zwischen den Parteien als auch gegenüber Dritten.

 

  1. Angebote/Angebotsunterlagen und Vertragsabschluss:

2.1. Unsere Angebote und sonstigen Erklärungen sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine schriftliche Bindungswirkung zugesagt wurde. Ein Vertrag kommt im Übrigen zustande mit der Annahme unseres Angebotes, einer eigenen Auftragsbestätigung des Kunden, der fristgerechten Leistung einer im Angebot vorgesehenen Vorauszahlung oder anderenfalls durch Erbringung der Leistung. Der Vertrag gilt dann nach unseren Bedingungen als abgeschlossen.

2.2. Eine Angebotsbindung gemäß Artikel 2.1. besteht lediglich von bis zu einem Monat nach Abgabe des Angebots, sofern nicht im Angebot eine höhere Bindungsfrist abgeklärt ist. Ein Angebot verliert in jedem Fall seine Gültigkeit, wenn die eventuell darin vorgesehene Vorauszahlung nicht fristgerecht geleistet wird.

2.3. Zum Angebot gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Derartige Angaben sind jedoch in keinem Fall zugesicherte Eigenschaften.

2.4. Behördliche oder sonstige Genehmigungen (z.B. Baugenehmigungen) sind vom Kunden auf eigene Kosten zu beschaffen.

2.5. In unseren Angeboten sind nur die Leistungen berücksichtigt, die ausdrücklich aufgeführt sind.

2.6. Die in unseren Angeboten aufgeführten Positionen verstehen sich einschließlich Material- und Lohnkosten in fertiger Arbeit, außer es sind Stundenlohnarbeiten und Materialmengen aufgeführt. Eventuelle zusätzliche Arbeiten werden nur nach Absprache und Zustimmung des Kunden ausgeführt und zusätzlich zu den im Kostenvoranschlag vermerkten Preisen berechnet.

2.7. Wir sind berechtigt, Mehrarbeiten in Rechnung zu stellen, sollte es zu Beschädigungen oder Leistungsverzögerungen aufgrund der Intervention von Drittparteien während der Bauphase kommen.

2.8. Der Kunde hat für die Bezeichnung und Finanzierung eines Sicherheitskoordinators Sorge zu tragen, ab dem Moment, wo mehrere Unternehmer und Handwerker auf seiner Baustelle arbeiten.

2.9. Insofern nicht schriftlich anders in unserem Angebot vermerkt, sind die vom Sicherheitskoordinator auferlegten und nicht im Moment der Aushändigung des Angebotes bekannten Sicherheitsmaßnahmen nicht im Preis inbegriffen.

2.10. Insofern nicht schriftlich anders in unserem Angebot vermerkt, gehen wir davon aus, dass der Kunde uns für die Dauer der Bauarbeiten Strom und Wasser kostenlos zur Verfügung stellt. Eventuelle Kosten für einen separaten Baustellenanschluss oder Miet- und Treibstoffkosten eines Stromaggregats gehen zu Lasten des Kunden.

2.11. Das Anlegen der Zugangswege zur Baustelle erfolgt durch den Kunden auf seine Kosten und unter seiner Verantwortung.

2.12. Bei einem Rücktritt des Kunden von seinem Auftrag werden ihm alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen in Rechnung gestellt. Daneben behalten wir uns vom Restauftragsvolumen einen pauschalierten Schadenersatz in einer Größenordnung von 20 % vor. Sollten wir jedoch eine Entschädigung von mehr als 20% verlangen, muss der Umfang des tatsächlichen Schadens bewiesen werden.

 

  1. Preise:

3.1. Außer bei anderslautenden Vereinbarungen beruhen die Preise auf die zum Zeitpunkt der ausdrücklichen Annahme des Verkaufsangebotes geltenden Einkaufspreise, Löhne, Gehaltskosten, Soziallasten, öffentlichen Lasten, Transportkosten, Versicherungsprämien und anderen Kosten.

3.2. Bei einer Erhöhung der Rohstoffpreise um mehr als 5% behalten wir uns das Recht vor, den Preis im Verhältnis zu dieser Erhöhung anzupassen.

Die Revision wird nach folgender Formel berechnet:

                p = P x (0,40 x (s/S) + 0,40 x (i2021/I2021) + 0,20)

(p = revidierter Preis; P = ursprünglicher Preis; s = Bruttodurchschnittslohn Bausektor zur Zeit der Ausführung; S = Bruttodurchschnittslohn Bausektor zur Zeit des Angebotes; i2021 = Baumaterialpreisindex zur Zeit der Ausführung; I2021 = Baumaterialpreisindex zur Zeit des Angebotes)

3.3. . Sollte sich bei Durchführung der Arbeiten herausstellen,

dass besondere behördliche Auflagen zu erfüllen sind, oder

– dass der Kunde, Architekt und/oder Sicherheitskoordinator während der Auftragsausführung zusätzliche Arbeiten in Auftrag gibt, oder

– dass zusätzliche Arbeiten, die bei Erstellung des Kostenvoranschlags nicht absehbar waren, jedoch zur Fortführung der Arbeiten notwendig sind, anfallen,

werden die dadurch verursachten Mehrkosten entsprechend dem aktuellen Stundensatz, oder zu einem hierfür vereinbarten Festpreis, zusätzlich berechnet.

 

  1. Leistungs- und Lieferfristen:

4.1. Sofern die angegebenen Leistungs- und Lieferfristen und Termine nicht ausdrücklich als „Fixtermin“ bezeichnet sind, sind die diesbezüglichen Angaben nicht verbindlich, sondern dienen nur als Anhaltspunkt. Wir sind bemüht, angegebene Termine einzuhalten. Der Beginn der von uns angegebenen Leistungs- und Lieferfristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden (u.a. fristgerechte Leistung der vereinbarten Anzahlung. Rechtzeitige Zurverfügungstellung aller Informationen, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erforderlich sind, Abklärung aller technischen Fragen). Insofern Zusatzarbeiten vereinbart werden, werden die Leistungs- und Lieferfristen entsprechend verlängert.

4.2. Die Fristen sind prinzipiell in Arbeitstagen definiert. Unter Arbeitstage versteht man die normalen Arbeitstage, außer die Samstage, Sonntage, gesetzlichen Feiertage, den Jahresurlaub im Bausektor, sowie alle Ausfalltage, die insbesondere schlechtwetterbedingt im Bausektor vorgesehen sind unter Verweis auf die Angaben des „Königlichen Meteorologischen Instituts Institut“ (Tage, während derer die Arbeitsausübung während mindestens 4 Stunden unmöglich ist).

4.3. Verzögerungen bei der Ausführung der Leistung und/oder Lieferung berechtigen den Kunden nicht zu einer Stornierung des Auftrags/der Bestellung oder Schadenersatzansprüchen, sofern diese nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich durch uns verursacht wurden.

4.4. Wir sind von der Leistungs- und Lieferungspflicht entbunden im Falle höherer Gewalt, das heißt, bei jedem von uns unabhängigen Grund oder wenn das Ereignis zum Teil nicht unter unserer Kontrolle liegt. Unter anderem werden als Fälle von höherer Gewalt angesehen: Krieg, militärische oder zivile Beschlagnahmung, Exportverbot, Streiks, Aufstände, Brände, Explosionen, Naturkatastrophen, Pandemien, Transportunterbrechung, Mangel an Rohstoffen, Lieferungsverzögerungen der eigenen Lieferanten, interne Organisationsschwierigkeiten des Unternehmens (Abwesenheit des Personals aufgrund von Krankheit, Maschinenpanne), längere außergewöhnliche Schlechtwetterperioden.

Die Unvorhersehbarkeit und die Unwiderstehlichkeit der Störung muss nicht durch uns bewiesen werden.

4.5. Unser Angebot berücksichtigt die am 10. Tag vor dem Datum des Angebots bekannten herrschenden Umstände und in Kraft befindlichen Maßnahmen. Sollten zu einem späteren Zeitpunkt Umstände und Maßnahmen eintreten, die unvorhersehbar waren oder höhere Gewalt darstellen und die Vertragsbedingungen beeinflussen, haben beide Parteien die Möglichkeit, eine Änderung dieser Bedingungen zu verlangen (wie z.B. Fristverlängerung und/oder Beteiligung an Mehrkosten).

In diesem Fall sind die Parteien verpflichtet, der jeweils anderen Partei diese Umstände und Maßnahmen so schnell wie möglich schriftlich mitzuteilen (z.B. mit eingeschriebenem Brief, per E-Mail, Baubericht, Arbeitsprotokoll, SMS, WhatsApp-Nachricht, usw..). Die Parteien verpflichten sich, die Verhandlungen nach Treu und Glauben zu führen und innerhalb einer angemessenen Frist abzuschließen.

Falls die oben genannten Umstände und Maßnahmen zusätzlich eine Unterbrechung der Arbeiten zur Folge haben, wird die Ausführungsfrist für die Dauer der Unterbrechung zuzüglich der für die Wiederaufnahme der Arbeiten erforderlichen Zeit ausgesetzt.

 

  1. Abnahme der Arbeiten:

5.1. Die Abnahme der Arbeiten und des Auftragsgegenstandes erfolgt nach jeder Teilausführung oder -lieferung. Mit der Abnahme der Arbeiten und des Auftragsgegenstandes verzichtet der Kunde auf Forderungen bezüglich der sichtbaren Mängel, die zu diesem Zeitpunkt bestanden. Die Leistung von Teilzahlungen, die Ingebrauchnahme des Auftragsgegenstandes durch den Kunden entsprechend seiner Zweckbestimmung, bzw. der Bezug der Immobilie durch den Kunden oder seinen Mieter gelten als stillschweigende Abnahme. Sofern der Kunde keine Abnahmereaktion zeigt, gelten die einzelnen erbrachten Leistungsinhalte nach 10 Tagen als abgenommen.

5.2. Mit der Abnahme gehen die Gefahren und Risiken des Gewerks auf den Kunden über. Ab der Abnahme läuft die gesetzliche Zehnjahresgarantie.

5.3. Offensichtliche Mängel oder Schäden müssen binnen 8 Tagen nach Ausführung oder Lieferung geltend gemacht werden. Versteckte Mängel müssen spätestens innerhalb von 8 Tagen nachdem sie vom Kunden entdeckt werden, geltend gemacht werden.

5.4. Alle Reklamationen müssen in Form eines an unseren Geschäftssitz gerichteten Einschreibebriefes erfolgen, wobei die Mangelrügen in detaillierter Form dargelegt werden müssen. In Ermangelung davon können diese Beanstandungen nicht berücksichtigt werden. Liegt keine form- und fristgerechte Reklamation vor, gilt die Lieferung als genehmigt und der Auftrag als abgenommen.

5.5. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme, sondern sind im Wege der Gewährleistungsrechte geltend zu machen.

5.6. Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge erfolgt nach unserer Wahl Ersatzlieferung, Mangelbehebung oder Ersatz des Minderwertes. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.

5.7. Zulässige Reklamationen führen nicht zu einem Aufschub der Zahlungsverpflichtung des Kunden.

 

  1. Zahlungen/Abrechnung:

6.1. Insofern nicht schriftlich anders in unserem Angebot vermerkt, erfolgt die Abrechnung unserer Leistungen in monatlichen Abschlagszahlungen entsprechend dem Baufortschritt.

6.2. Wir behalten uns das Recht vor, unmittelbar nach Vertragsabschluss, eine Akontozahlung in Höhe von 20% des Bestellwertes zu verlangen, 30% bei Lieferung der Baumaterialien und den Rest spätestens bei Fertigstellung der verschiedenen Gewerke.

6.3. Sofern im Vertrag oder auf der Rechnung nichts Gegenteiliges angegeben ist, sind unsere Rechnungen zahlbar innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum, netto, ohne Abzug. Die Rechnungen sind zahlbar an unserem Geschäftssitz. Für alle zum Fälligkeitszeitpunkt unbezahlten Rechnungen fallen automatisch und ohne vorherige Mahnung Verzugszinsen in Höhe des gesetzlich geltenden Zinssatzes entsprechend dem Gesetz vom 2. August 2002 zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges im Geschäftsverkehr an, und zwar ab Fälligkeit der Rechnung. Darüber hinaus behalten wir uns das Recht vor, nach zweimaliger fruchtloser Zahlungsaufforderung, eine Pauschalentschädigung in Höhe von 15 % des fälligen Betrages, mit einem Minimum von 125,00 €, geltend zu machen.

6.4. Die Nichtzahlung einer Rechnung zu ihrem Fälligkeitsdatum führt zur sofortigen Fälligkeit sämtlicher Forderungen und berechtigt uns, die laufenden Vertragsausführungen zu unterbrechen oder den Vertrag von Rechtswegen als aufgelöst anzusehen und dies durch einfache Mitteilung per Einschreiben. In diesem Fall schuldet der Kunde uns eine pauschale Vergütung entsprechend 35% des noch nicht vergüteten. Diese Entschädigung ist nicht kumulierbar mit der Pauschalentschädigung gemäß Artikel 6.3..

Im Falle eines fehlerhaften Vertragsbruchs unsererseits, ist der Kunde zu den gleichen Ansprüchen berechtigt.

6.5. Wir behalten uns das Recht vor, vom Kunden entweder vor oder während der Ausführung des Vertrages eine Zahlungsgarantie zu verlangen.

 

  1. Eigentumsvorbehalt:

7.1. Die im Rahmen dieses Vertrages gelieferten Materialien bleiben selbst nach ihrer Einverleibung in unserem vollen Eigentum bis zum Tag der vollständigen Zahlung des Verkaufspreises, der Nebenkosten und der Steuern. In Ermangelung einer Zahlung behalten wir uns das Recht vor, die Materialien zurückzunehmen und den Verkauf mittels einer einfachen schriftlichen Benachrichtigung aufzulösen, wenn die vorherige Inverzugsetzung nicht innerhalb von 8 Tagen befolgt wurde; dies unter Vorbehalt aller Schadenersatzansprüche.

7.2. Die Risiken der Beschädigung oder des Verlusts der Materialien trägt der Kunde.

7.3. Durch den Kunden geleistete Anzahlungen können uns erhalten bleiben, um eventuelle Verluste beim Weiterverkauf der zurückgenommenen Materialien zu decken.

 

  1. Gewährleistung/Haftung/Reklamationen:

8.1. Die Arbeiten werden gemäß den am Tag des Angebots geltenden Vorschriften und Regeln der Kunst ausgeführt.

8.2. Wir leisten eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Gewährleistung für unsere Arbeit und das von uns verbaute Material während einer Dauer von 12 Monaten. Gewährleistungsansprüche, welche die Gebäudestabilität betreffen und sich auf die gesetzliche Zehnjahresgarantie gemäß Artikel 1792 des alten ZGB beziehen, sind von dieser Gewährleistungsbeschränkung nicht betroffen.

8.3. Wir können nur für die von uns ausgeführten Arbeiten garantieren. In keinem Fall können wir für die Arbeiten, die der Kunde selbst durchführt oder durch Drittunternehmer durchführen lässt, sowie für deren Folgen, garantieren. In diesen Fällen verfällt jeglicher Garantie- und Gewährleistungsanspruch.

8.4. Sollte die Ware oder das verarbeitete Material mit Mängeln behaftet sein, können wir keine andere Gewährleistung oder weitergehenden Garantien für die mangelhafte Ware, bzw. das mangelhafte Material als die anbieten, die uns vom entsprechenden Lieferanten gewährt werden.

8.5., Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass der Kunde die gelieferte und verarbeitete Ware unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht hat oder sich nicht an die Gebrauchsanweisung, Unterhaltshinweise oder unsere Anweisungen gehalten hat.

8.6. Natürliche Abnutzung ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

8.7. Wir haften nicht für die Qualität der Produkte und Materialien, welche uns vom Kunden zur Verarbeitung zur Verfügung gestellt wird. Wir behalten uns das Recht vor, die Verarbeitung solcher Produkte und Materialien abzulehnen.

8.8. Wir haften nicht für Schäden, die entstanden sind oder die sich verschlimmert haben, weil der Kunde Mängel nicht rechtzeitig im Sinne seiner Schadensminderungspflicht angezeigt hat.

8.9. Unsere Bringschuld in Bezug auf den Gewährleistungsanspruch beschränkt sich für sämtliche Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten rein auf die von uns erbrachten und geleisteten Arbeiten und im Schadensfall nicht darüber hinaus. Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge erfolgt nach unserer Wahl Ersatzlieferung, Mangelbehebung oder Ersatz des Minderwertes.

Eine weitergehende Haftung als in den vorausgehenden Bedingungen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Wir haften insbesondere nicht für indirekte Schäden und Folgekosten wie z. B. rein wirtschaftliche Verluste, Gewinneinbußen, Produktionsausfall, Verlust von Geschäftsgelegenheiten, Aufwendungen für Ersatzvornahmen, sowie Kosten für Abbau, Wiederaufbau und Immobilisierung von Mobiliar jeglicher Art als Folge von Mängeln. Wir haften bei leichter Fahrlässigkeit nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Weiter ist unsere vorvertragliche, vertragliche oder außervertragliche Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dabei gilt die Haftungsbegrenzung auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmer von uns.

8.10. Sollte eine Mängelbehebung durch einen Dritten oder durch den Kunden selbst erfolgen, ohne dass wir vorher hiervon in Kenntnis gesetzt wurden und uns eine Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben wurde, so kommen wir nicht für hieraus entstehende Kosten und Schäden auf.

 

  1. Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand:

9.1. Unser Geschäftssitz ist Erfüllungsort für alle Zahlungen und Leistungen.

9.2. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt belgisches materielles Recht. Handelt es sich um Verträge mit Verbrauchern, so gelten die Bestimmungen, die den zwingenden Bestimmungen der Gesetze über den Verbraucherschutz widersprechen, als nicht vereinbart.

9.3. Für alle Streitigkeiten, die der vorliegende Vertrag mit sich ziehen sollte, sind nur die Gerichte des Gerichtsbezirks EUPEN (Belgien) zuständig, soweit von Gesetzes wegen kein zwingender Gerichtsstand vorgesehen ist. Wir behalten uns allerdings das Recht vor, ein anderes Gericht mit Streitfällen zu befassen.

 

  1. Bildrechte:

Im Rahmen unserer Leistungen kann es vorkommen, dass wir Fotodokumentationen zu Zwecken der Baustellenüberwachung anfertigen müssen. Der Kunde gestattet uns, die Fotos auf einem digitalen Datenträger zu Werbezecken unseres Unternehmens zu speichern und zu nutzen.

 

  1. Datenschutz:

11.1. Der Kunde erteilt seine ausdrückliche Einwilligung, dass die GmbH HERMANN Rainer die für die Durchführung und Abwicklung des Vertrags erforderlichen personenbezogenen Daten, insb. Kontakt- und Adress-, die Liegenschafts- und Finanzdaten (MwSt.-Nr., usw…), erhebt, verarbeitet und nutzt; dies erfolgt unter Einhaltung der nach der DSGVO geltenden datenschutzrechtlichen, sowie der sonstigen rechtlichen Bestimmungen.

11.2. Seitens der GmbH HERMANN Rainer werden die vorgenannten personenbezogenen Daten für die Dauer der Abwicklung des Vertrags, jedenfalls aber für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten, gespeichert.

11.3. Im Zusammenhang mit von der GmbH HERMANN Rainer erhobenen, verarbeiteten und genutzten personenbezogenen Daten stehen dem Kunden (soweit gesetzlich anwendbar) die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch zu. Diese Rechte können direkt gegenüber der GmbH HERMANN Rainer durch Mitteilung unter der Anschrift GmbH HERMANN Rainer, B-4780 ST.VITH, Zénobe-Gammestraße 2 oder per E-Mail unter info@hermannrs.be, geltend gemacht werden. Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an die Belgische Datenschutzbehörde.

 

  1. Salvatorische Klausel:

Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden Geschäftsbedingungen hat nicht die Ungültigkeit der Geschäftsbedingungen als Ganzes zur Folge. Jede Partei verpflichtet sich, unmittelbar und in redlicher Absicht eine gültige Ersatzbestimmung mit identischer oder ähnlicher wirtschaftlicher Auswirkung auszuhandeln.